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Rechtliche Hebel für Handwerker


Drei Regelungen sind für Handwerksbetriebe besonders wichtig: die Behinderungsanzeige, die Bedenkenanmeldung und die Nachtragsbestätigung.

Vor allem bei größeren Bauprojekten, an denen viele Gewerke beteiligt sind, ist die planmäßige Fertigstellung oft ein regelrechtes Kunststück. Betroffen ist aber nicht nur der Bauherr, wenn etwas aus dem Ruder läuft. Auch für den einzelnen Handwerksbetrieb können Zeitverzögerungen anderer Auftragnehmer oder Qualitätsmängel bei deren Leistungen böse wirtschaftliche Folgen haben. Mit den folgenden drei Instrumenten gibt die zu vereinbarende VOB/B Handwerkern die Möglichkeit, sich gegenüber ihrem Auftraggeber abzu­sichern.

Behinderungsanzeige
Glaubt sich ein Handwerksunternehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, sollte er das dem Auftraggeber anzeigen. Der Auftragnehmer kann sich dabei auf Paragraph 6 Nr. 1 VOB/B und auf Paragraph 642 BGB beziehen. Die Anwendung beider Paragraphen bringt dem Handwerksunternehmen nämlich entscheidende Vorteile. Denn der Auftraggeber kommt durch Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Gläubigerverzug. Damit steht dem Handwerker ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu. Zudem kann er eine mögliche Vertragsstrafe vermeiden.

Erkannte Behinderungen sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer muss angeben, ob und wann seine Arbeiten, die er ausführen müsste, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Die pauschale Mitteilung, das Bauvorhaben sei „in Verzug“, genügt nicht. Die Behinderungsanzeige soll den Auftraggeber warnen und ihm die Möglichkeit geben, die Behinderung abzustellen. „Es ist ratsam, diese schriftliche Anzeige selbst dann zu machen, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt sind“, so Christian Fiedler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis.

Bedenkenanmeldung
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so sollte er auch dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen – und das möglichst schriftlich und schon bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Der Bedenkenhinweis muss allerdings an den richtigen Adressaten gerichtet werden. „Die Mitteilung an den Bauleiter genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des Paragraphen 4 Nr. 3 VOB/B, wenn sich dieser den Bedenken des Unternehmers verschließt“, erklärt Thorsten Walther, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nachtragsbestätigung
Der Auftraggeber kann nach Paragraph 1 Nr. 3 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs anordnen. Nach Paragraph 1 Nr. 4 VOB/B hat der Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen mit auszuführen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Damit ist dem Auftraggeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. Für den Handwerker begründet eine wirksame Leistungsänderung von im Vertrag vorgesehenen Leistungen nach Paragraph 2 Nr. 5 VOB/B unmittelbar einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer nach Paragraph 2 Nr. 6 VOB/B etwaige Mehrkosten schriftlich anzukündigen. Für beide Mehrvergütungsansprüche ist dringend eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Gerade am Bau, so Ecovis-Anwalt Fiedler, gilt der alte Spruch: „Wer schreibt, der bleibt.“


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