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Abmahnungsfieber: Wie man sich davor schützen kann

So umgehen Sie Abmahnungsfallen - Immer mehr Unternehmer ärgern sich über die anschwellende Flut von Abmahnungen. Sie kosten Zeit und nutzen häufig nur ihren Absendern.

Damit ein fairer Wettbewerb überhaupt funktionieren kann, sind klare Spielregeln notwendig. Die Möglichkeit zur Abmahnung gehört dazu. Mit ihr hat der Gesetzgeber für die Unternehmen ein Instrument geschaffen, mit dem sie gegen Verstöße im Bereich des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts vorgehen können, ohne gleich die Gerichte anrufen zu müssen. Der Abgemahnte wird mit einem Schreiben verpflichtend aufgefordert, die kritisierte Handlung künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Strafgebühr zu zahlen. Soweit die positive Seite der Sache.

Doch mit dem sinnvollen und notwendigen Rechtsmittel wird in zunehmendem Maße auch Missbrauch betrieben. „Es tauchen immer wieder Verbände und Rechtsanwälte auf, die eine große Anzahl an Abmahnungen mit gleichem Inhalt an unterschiedliche Adressaten versenden“, berichtet Ecovis-Rechtsanwältin Isabel Wildfeuer. Diesen „Raubrittern“ gehe es meist nur um das eigennützige Ziel, die oft mehrere hundert Euro teure Unkostenpauschale für die Abmahnung und im Falle der Zuwiderhandlung eine saftige Vertragsstrafe zu kassieren.

Allerdings nehmen die Gerichte durch aktuelle Entscheidungen so manchem Abmahnungs-Abzocker viel Wind aus den Segeln. So gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 271/03) die Abkürzung UVP für „unverbindliche Preisempfehlungen“ von Herstellern bei Preisgegenüberstellungen nicht mehr als wettbewerbswidrig. Entsprechende Abmahnungen waren bisher hier gang und gäbe. Auch die Bezeichnungen „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ohne Hinweis auf die Unverbindlichkeit sind für den BGH akzeptabel.

Abmahnträchtig war es bisher auch, wenn auf Geschäftsbriefen beispielsweise detaillierte Angaben beim Vor- und Zunamen fehlten. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (6 U 12/07) sind solche Abmahnungen jedoch nicht berechtigt.

Strittige Fristen im Online-Handel

Im gewerblichen Online-Handel, etwa bei Internet-Auktionen, öffnet die ungeklärte Rechtslage der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen derzeit Abmahnern Tür und Tor. Vor allem Unternehmer, die auf der Internetplattform ebay geschäftlich aktiv sind, werden reihenweise abgemahnt, weil sie sich an den vermeintlich sicheren Text der Musterwiderrufsbelehrung gehalten und eine Widerrufsfrist von zwei Wochen eingeräumt hatten. Nach Auffassung verschiedener Gerichte beträgt die Frist bei Internetauktionen aber einen Monat. Auf Initiative der Industrie- und Handelskammern soll nun der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klären, was im Internet rechtens ist.

Ecovis-Experte Peter Lamers empfiehlt, sich vor allem bei Serienabmahnungen im Zweifel an die IHK, den Berufsverband oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Denn häufig stellt sich heraus, dass nicht jeder Verein, der Abmahnungen verschickt, dazu auch tatsächlich befugt ist. Noch besser ist es, den Abmahnern von vorneherein keine Angriffsflächen zu bieten. Auch hierbei steht Ecovis den Unternehmern mit Rat und Tat zur Seite.

Was wir Ihnen bieten können

Rechtliche Prüfung und Absicherung von Internet-Projekten

  1. Anwaltliche Unterstützung im Fall von eingegangenen Abmahnungen
  2. Minimierung rechtlicher Risiken im Vorfeld
  3. Unterstützung bei der Anwendung des Instruments Abmahnung bei klaren Wettbewerbsverstößen durch Konkurrenten


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