Haare in der Reform-Suppe
Ab 2009 werden alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich besteuert. Allerdings hat die Vereinfachung ihren Preis.
Bisher werden Einkünfte aus Kapitalvermögen je nach Anlageform unterschiedlich besteuert:
Ab 2009 aber gilt für alle Kapitalerträge – ob Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne –, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro je Person hinausgehen, ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die 25 Prozent und den Soli zieht die Bank gleich an der Quelle ein. „Damit ist die Steuerschuld abgegolten, auch wenn der Steuerzahler einen höheren persönlichen Steuersatz hat“, erklärt Mario Rudnick, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Wenn er der Bank seine Konfessionszugehörigkeit mitteilt, behält sie auch die Kirchensteuer ein. Dabei wird der entsprechende Sonderausgabenabzug mit berücksichtigt, sodass sich die Abgeltungsteuer von 25 auf rund 24,5 Prozent ermäßigt. Steuerzahler, die einen niedrigeren persönlichen Steuersatz als 25 Prozent haben, können sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer per Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
„Die Abgeltungsteuer hat freilich auch ihre Kehrseite“, sagt Ecovis-Steuerberater Anton Filser. Bisher konnten Werbungskosten für Kapitaleinkünfte (zum Beispiel Depotgebühren oder Zinsen für kreditfinanzierte Aktienkäufe) unbeschränkt von den Kapitalerträgen abgezogen werden – bei Aktien zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe. Ab 2009 sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare) komplett abgegolten.
Auch die Freigrenze von 512 Euro (ab 2008: 600 Euro) für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren gibt es nicht mehr. Da diese Gewinne nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, kann hierfür nur noch der Sparer-Pauschbetrag angesetzt werden. Spekulationsfristen für Wertpapiere, die ab dem 1. Januar 2009 neu angeschafft werden, gibt es nicht mehr. Und: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mehr mit anderen Veräußerungsgewinnen. Bei vorher angeschafften Wertpapieren bzw. eingegangenen Termingeschäften bleibt die bisherige Regelung bestehen. Das heißt: Veräußerungsgewinne bleiben bei einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten steuerfrei – und zwar unbegrenzt. Altverluste können noch bis 2013 mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden. Ende November hat der Bundesrat mit dem Jahressteuergesetz 2008 bereits erste Anpassungen der Abgeltungsteuer beschlossen, beispielsweise für Dividenden sowie Back-to-back-Finanzierungen. Nähere Einzelheiten weiß Ihr Steuerberater.
FAZIT
Durch die Abgeltungsteuer wird die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen stark vereinfacht. Ein echter Nachteil ist, dass keine Werbungskosten mehr absetzbar sind.
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