Mehr oder weniger für die Erben
Ab 2008 gilt die neue Erbschaftsteuer. Auf viele, die Betriebsvermögen oder Immobilien vererben, kommen damit stärkere Belastungen zu.
Was lange währt, wird endlich gut“, sagt der Volksmund. Ob das aber auch auf die Erbschaftsteuerreform zutrifft, muss sich erst zeigen. Fest steht, dass Union und SPD nach fünfjährigem zähem Ringen endlich einer Einigung nähergekommen sind. Klar ist auch, dass enge Familienmitglieder zu den Nutznießern zählen werden. Viel schwieriger zu beantworten ist derzeit die Frage, welche Unternehmen im Endeffekt profitieren und welche draufzahlen werden.
Ein wichtiger Eckpunkt der neuen Erbschaftsteuer ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen die sogenannte Verschonungsregel. Sie besagt, dass 85 Prozent des betrieblichen Vermögens bei der Erbschaftsteuerermittlung ausgenommen werden. Lediglich 15 Prozent des Vermögens werden sofort, gegebenenfalls mit dem übrigen Vermögen, der Steuerzahlung unterworfen. „Die Steuerbefreiung greift aber nur dann“, erläutert Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle, „wenn das Unternehmen 15 Jahre lang fortgeführt wird.“ Zusätzlich muss der Betrieb in den ersten zehn Jahren mindestens 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung ausweisen. In jedem Jahr, in dem die Lohnsumme unterschritten wird, fällt anteilig ein Zehntel der Steuerbefreiung weg – und dafür muss Erbschaftsteuer nachbezahlt werden. Nur bei kleinen Betrieben mit höchstens zehn Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenklausel.
Eine bittere Pille für alle, die Immobilienvermögen vererben, dürften die neuen Bewertungsmaßstäbe sein. Denn um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, werden die Wertansätze deutlich steigen. So wurde seit Januar 2007 für Grund und Boden der aktuelle Bodenrichtwert, gekürzt um 20 Prozent, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Kürzung wird im neuen Gesetz fehlen.
Künftig gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen vorrangig das Vergleichswertverfahren. Die Grundstückswerte werden aus zeitnahen Käufen entsprechender Objekte abgeleitet. Sind die nicht zu finden, werden der Wert für das Grundstück und der Herstellungsaufwand für das Gebäude unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt. „Erkenntnisse über konkrete Einzelermittlungsschritte liegen noch nicht vor“, erklärt dazu Thomas Müller, Steuerberater bei Ecovis. „Tendenziell ist jedoch mit einer Anhebung der Grundstückswerte von bislang circa 50 Prozent auf circa 90 Prozent des Verkehrswertes und mehr zu rechnen.“
Bis zum Inkrafttreten der Reform – voraussichtlich zwischen April und Juli 2008 – soll es für seit dem 1. Januar 2007 eingetretene Erbfälle ein Wahlrecht geben. Die Betroffenen können das alte oder das neue Recht wählen, je nachdem was günstiger für sie ist. Für Schenkungen gibt es diese Alternative nicht. Daher sollte geprüft werden, ob nicht durch eine vorgezogene Schenkung Erbschaftsteuer gespart werden kann. Allerdings sollten die Steuern nicht der einzige Grund für eine Vermögensübertragung sein, sondern auch alle anderen Bedingungen müssen stimmen.
FAZIT
Durch die Erbschaftsteuerreform werden viele Erben von Betriebsvermögen stärker belastet. Auch wer größeren Immobilienbesitz erbt, muss künftig mehr versteuern.
Worüber wir reden sollten
Ihre Ecovis-Kanzlei ganz in Ihrer Nähe:
Standorte
|
ECOVIS Hotline: 01805/ ECOVIS (=01805/ 326847) - 14 Cent/ Min. (aus dem Festnetz der Dt. Telekom AG, Handykosten können abweichen) |
|
