Angestellt beim Ehepartner
Arbeitsverhältnisse müssen einem Fremdvergleich standhalten. Das Finanzamt prüft genau.
Wenn ein Ehepartner den anderen in seinem Betrieb als Mitarbeiter beschäftigt, schauen Finanzamt und Sozialversicherungskassen immer ganz genau hin. Denn bei solchen Konstruktionen schöpfen sie leicht den Verdacht, dass der Arbeitgeber vor allem eines im Sinn hat: Steuern sparen. „Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Arbeitsverträge mit dem Ehepartner so abgeschlossen werden, wie es zwischen Fremden üblich wäre, und auch entsprechend durchgeführt werden“, sagt Ralf Adamitzka, Steuerberater bei Ecovis. „Sie müssen dem Fremdvergleich standhalten.“
Wichtige Kriterien sind ein ortsüblicher oder tariflicher Lohn, der auch regelmäßig gezahlt wird, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeiten und Versorgungsleistungen wie Direktversicherungen oder Zahlungen an Pensionskassen, die den Ehepartner jedoch nicht überversorgen. Zum Vergleich sieht sich das Finanzamt die Beschäftigungskonditionen der anderen Mitarbeiter im Betrieb an. Gibt es keine weiteren Angestellten als den Ehe- oder Lebenspartner, werden Daten aus der jeweiligen Branche herangezogen. „Aus Gründen der Beweisführung empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag mit dem Partner schriftlich abzuschließen“, sagt Adamitzka.
Die Behörden nehmen den Fremdvergleich sehr ernst. So erkennen die Finanzämter beispielsweise Ehegatten-Arbeitsverträge nicht an, die eine sogenannte Scheidungsklausel enthalten, die besagt, dass das Dienstverhältnis enden soll, sobald die Scheidung eingeleitet wird. Eine solche Klausel hält dem Fremdvergleich nicht stand, urteilte das Finanzgericht Hamburg. Lange Zeit galt es auch als problematisch, wenn das Entgelt für den Ehegatten-Mitarbeiter auf ein gemeinsames Konto überwiesen wurde. Das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung inzwischen nicht mehr der Fall. Es muss sich dabei aber um ein „oder“ Konto handeln, bei dem der eine Ehepartner genauso über die Beträge verfügen kann wie der andere.
Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn die Ehepartner als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft vereinbart haben, das heißt, jedem Ehepartner alles zu gleichen Teilen gehört. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der mitarbeitende Ehepartner eher Mitunternehmer als Arbeitnehmer ist. Für den Mitunternehmer besteht aber keine Sozialversicherungspflicht.
Doch nicht jeder, der mit seinem Ehepartner in Gütergemeinschaft lebt und bei ihm arbeitet, ist ein Mitunternehmer. „Zur Mitunternehmerschaft gehört, dass der Ehepartner unternehmerische Initiative zeigt und dass er auch das Risiko mitträgt, ihn Gewinn und Verlust also auch trifft“, sagt Hans-Uwe Richter, Steuerberater bei Ecovis. „Das muss aber immer von Fall zu Fall entschieden werden.“
FAZIT
Wer seinen Ehe- oder Lebenspartner in seinem Betrieb anstellen will, sollte den Arbeitsvertrag aus Gründen der Beweisführung schriftlich abschließen. Denn alle Leistungen, die gewährt werden, müssen der betrieblichen Übung im Betrieb entsprechen oder auch einem Branchenvergleich standhalten.
Worüber wir reden sollten
Entsprechen Entlohnung, Arbeitszeit und sonstige Leistungen des Arbeitgebers an seinen angestellten Ehepartner der üblichen Betriebspraxis?
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