Gericht Nummer 24 reicht nicht ausBewirtungskosten sind absetzbar – vorausgesetzt die Rechnung genügt den strengen Anforderungen der Finanzämter.
Belege sammeln, abheften, Steuern sparen – so einfach geht es leider nicht. Wer sichergehen will, dass der Fiskus Bewirtungskosten als steuermindernde Betriebsausgaben anerkennt, muss die Belege gewissenhaft ausfüllen. Unbedingt vermerkt sein müssen:
Die Punkte 1, 2 und drei 3 sind zwar in der Regel auf dem Restaurantbon vermerkt, müssen vom Unternehmer aber trotzdem (zusätzlich) handschriftlich aufgeführt werden. Für die Punkte 4 und 5 gilt darüber hinaus: Die Angaben müssen aussagekräftig sein. Der Anlass muss also genau beschrieben werden, zum Beispiel Besprechung über die Marketingkampagne eines bestimmten Produkts. Ebenso sind die Vor- und Zunamen aller teilnehmenden Personen inklusive des Unternehmers zu vermerken. Lediglich wenn größere Gruppen bewirtet werden, reicht es aus, die Personengruppe zu benennen und die Zahl der Gäste anzugeben.
Auch die Gaststättenrechnung als solche muss gewissen Anforderungen genügen. So müssen die verzehrten Speisen und Getränke im Detail und mit Preisangabe auf der Rechnung stehen. Das heißt: Weder die Sammelbezeichnung „Speisen und Getränke“ erkennt der Fiskus an noch verschlüsselte Darstellungen wie „Gericht Nummer 24“. Die Bezeichnung „Tagesmenü“ oder „Menü 1“ reicht hingegen aus. Übrigens: Die Höhe der Bewirtungskosten muss angemessen sein. Zwar existiert keine genaue Definition darüber, bei mehr als 200 Euro pro Person dürfte es allerdings schwierig werden.
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