Die Finanzverwaltung beurteilt die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile (z.B. infolge eines Börsenganges oder anderer Kapitalerhöhungen) als steuerfreie Umsätze von Anteilen an Gesellschaften mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen ausgeschlossen ist.
Hoffnung keimt auf mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vor dem EuGH in der Rechtssache C-465/03 - Kretztechnik AG. Darin wird die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile als eine Erweiterung des Betriebsvermögens durch Kapitalaufnahme gesehen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, also nicht steuerbar ist.
Diese Umsätze berechtigen danach die betroffenen Unternehmen im Gegensatz zu steuerfreien Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Bis zur Entscheidung des EuGH sollte Augenmerk darauf gelegt werden, dass die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen verfahrensrechtlich offen gehalten werden. Problematisch könnte dies werden für Steuererklärungen der Jahre 1999 und 2000, bei denen Vorsteuerbeträge z.B. aus den Börsengängen dieser Jahre wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2005 nicht mehr geltend gemacht werden können.
In diesen Fällen hilft die Einreichung geänderter Steuererklärungen, bei denen Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen oder aus dem Börsengang geltend gemacht werden. Bei Ablehnung können die Verfahren durch fristwahrende Einsprüche weiter offen gehalten werden. |