|
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze (ab 2004 sind es 7.680 € pro Jahr) nicht überschreiten. Strittig war jahrelang der Begriff der Einkünfte. Der BFH hatte mehrfach entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Definition von "Einkünften" maßgebend sei, Sonderausgaben seien daher nicht zu berücksichtigen. Dagegen wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat laut Pressemitteilung vom 13. Mai inzwischen dahingehend entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den o. g. Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber des Kindes abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern (Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02).
|