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Die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster mit Urteil vom 14.01.2005 (EFG 2005 S. 683) gibt all denen Beratern Argumente in die Hand, die sich mit der Auffassung des BMF zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (BStBl I 2000 S. 372) nicht anfreunden können.
Wann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung anzunehmen sei, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigt bzw. verpflichtet, ist weder in handels- noch steuerrechtlichen Vorschriften näher präzisiert.
Die Finanzverwaltung stellt im o. g. BMF-Schreiben darauf ab, dass der ermittelte niedrigere Teilwert während der Hälfte der Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes unter dem um die planmäßigen Abschreibungen geminderten Buchwert liegt. Praktisch bedeutet dies, dass die Teilwertabschreibung mindestens größer als 50% vom jeweiligen Restbuchwert sein muss.
Das Finanzgericht Münster hingegen argumentiert, dass ohne Beachtung der Art des Wirtschaftsguts nicht stets unbesehen auf die Hälfte der Restnutzungsdauer abgestellt werden könne. Insbesondere bei Gebäuden könne die Hälfte der Restnutzungsdauer Zeiträume von erheblich mehr als fünf Jahren umfassen. Bei Zeiträumen über fünf Jahren sei eine sachlich begründete Prognose über die Wertentwicklung aber realistischerweise nicht möglich.
Fazit:
Ist also der Teilwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens niedriger als der fortgeführte Buchwert nach fünf Jahren liegt eine dauernde Wertminderung vor, die zu einer steuerlich zulässigen Teilwertabschreibung berechtigt (und in der Handelsbilanz verpflichtet, § 253 Abs. 2 HGB).
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