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Tipp der Steuerberatung

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für Gesellschafter von Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften mit Altersversorgungszusage (08.07.2005)

Mit Urteil vom 16.10.2002 hatte der BFH entschieden, dass die einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge (Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung eines Liquidationsgewinns) erworben wird. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an (BMF-Schreiben vom 09.07.2004: Steuerberatung/Rechtsgrundlagen/BMF-Schreiben/ESt).

Zu der Frage, ob die Rechtsprechung für Alleingesellschafter auch auf Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften übertragen werden kann, sind mehrere Revisionsverfahren vor dem XI. Senat des BFH anhängig.

Inzwischen ist ein Verfahren positiv entschieden worden. Das Urteil (vom 23.02.2005, Az. XI R 29/03) hat der BFH am 06.07.2005 bekannt gegeben. Im Streitfall hatten zwei zu je 50% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer eine gleich hohe Pensionszusage. Die Vorinstanz (Urteil FG Köln vom 13.03.2003) hatte entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen jedenfalls für den Älteren zu kürzen sei. Auf Grund des unterschiedlichen Lebensalters und der damit verbundenen höheren Zuführung zur Pensionsrückstellung basiere die Pensionszusage für den Älteren nicht ausschließlich auf eigenen Beiträgen.

Der BFH hat entschieden, dass beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der ungekürzte Vorwegabzug für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht.

Nach der Urteilsbegründung kommt es nicht auf die Beitragsleistung im einzelnen Veranlagungszeitraum an. Da für die GmbH die sich bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Geschäftsführer ergebenden Pensionsverbindlichkeiten gleich hoch sind, verzichten diese letztlich in gleicher Höhe auf ihre ohne die Pensionszusage zustehenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche. Entscheidend ist, ob der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.


Das Urteil ist m. E. auch bei unterschiedlichen Beteiligungen anwendbar (Beispiel: Ein Gesellschafter ist mit 75% beteiligt und hat eine Pensionszusage von monatlich 3.000 € ; ein Gesellschafter mit 25% Beteiligung soll 1.000 € Rente erhalten).


Dr. Angelika Schulz
Fachgesellschaft Steuern


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