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Für Existenzgründer gibt es bekanntlich erweiterte Möglichkeiten, von dem Instrument der Ansparrücklage Gebrauch zu machen.
Als Existenzgründer gilt man hierfür aber nur, wenn man in den fünf Vorjahren keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatte. Damit sind aber auch Steuerpflichtige ausgegrenzt, die lediglich Bagatell-Einkünfte hatten. Dagegen ist eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe bis zu 10% unschädlich. Gegen diese Ungleichbehandlung wurde geklagt. Zwar hat das FG Sachsen entschieden, dass eine GbR nicht als Existenzgründer gilt, wenn einer
der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre auch nur in geringem Umfang freiberufliche Einkünfte erzielt hat (weil das Gesetz eine Bagatellgrenze nicht vorsieht). Hiergegen ist Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist jetzt vor dem BFH unter dem Aktenzeichen IV R 13/05 anhängig. Es empfiehlt sich, vergleichbare Fälle "offen zu halten", denn es ist nicht auszuschließen, dass dieser Rechtstreit bis zum Bundesverfassungsgericht gehen wird.
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