Zurzeit befassen sich zwei Gerichte, das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Bundesverfassungsgericht, mit der Frage, ob die Besteuerung eines selbst genutzten Eigenheims mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gegenstand dieser Verfahren sind zum einen der Grundsteuerbescheid, zum anderen die Grundsteuer als solche selbst.
Die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (sog. Grundlagenbescheid) durch das Finanzamt. Unter Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde ergibt sich daraus die Grundsteuer (sog. Folgebescheid).
Betroffene Steuerpflichtige können gegen beide Bescheide vorgehen. Als Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbescheid ist der Einspruch, gegen den Grundsteuerbescheid der Widerspruch möglich. Es ist jedoch ratsam, primär gegen den Steuermessbescheid vorzugehen, da im Falle seiner Änderung der Grundsteuerbescheid ebenfalls zu korrigieren ist. Darüber hinaus ist das Widerspruchsverfahren nicht bundesweit möglich und kann im Einzelfall auch Kosten hervorrufen, bspw. bei Ablehnung des Widerspruchs. Ein Einspruchsverfahren hingegen ist kostenfrei und ruht wegen § 363 Abs. 2 AO zwangsweise.
Die Anfechtungsmöglichkeiten im Überblick:
Grundsteuermessbescheid
- Ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen, kann unter Berufung auf die Verfassungsbeschwerde Einspruch eingelegt werden. Wird diesem nicht stattgegeben, kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden.
- Bei bestandskräftigen Grundsteuermessbescheiden muss ein Antrag auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrags (§ 20 GrStG) gestellt werden. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden
Grundsteuerbescheid
- Gegen noch nicht rechtskräftige sowie zukünftig ergehende Grundsteuerbescheide kann Widerspruch eingelegt werden und unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
- Für diejenigen Steuerschuldner, welche im laufenden und in folgenden Kalenderjahren die gleiche Grundsteuer wie in Vorjahren zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 GrStG). Dann muss der Widerspruch gegen die von der Kommune erfolgende, nächste öffentliche Bekanntmachung erhoben werden.
- In den Bundesländern (z. B. Niedersachsen), in denen das Widerspruchsverfahren nicht mehr vorgesehen ist, muss direkt beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Welches Rechtsmittel gegeben ist, geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides hervor.
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