Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und nach dem Zusammenschluss im Wege der Einbringung ihres Betriebes in eine Personengesellschaft weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen, können dies grundsätzlich steuerneutral nach dem Umwandlungssteuergesetz im Wege der Buchwertfortführung vornehmen. Es gibt aber einen Haken, der steuerrechtlich für böse Überraschungen sorgen kann.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt/M. vom 16.01.2006) stellt die Einbringung des Betriebes eine Sonderform der Veräußerung dar. Im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss deshalb der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz des Einbringenden und einer Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft ermittelt werden
(Siehe auch Beschluss des Großen Senates vom 10.10.1999 BStBl. 2000 II, Seite 123). Daher ist in derartigen Fällen auf den Einbringungszeitpunkt von der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG zum Bestandsvergleich überzugehen. Ein dabei entstehender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn zu behandeln und nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Ein Übergangsgewinn entsteht dabei für den Einbringenden insbesondere dadurch, dass Forderungen und unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.
Die anschließende sofortige Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch die entstandene Gesellschaft ist allerdings möglich. Ein dabei dann entstehender Übergangsverlust ist nach dem neuen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
Die Problematik liegt darin, dass sich zwar rechnerisch Übergangsgewinn und Übergangsverlust aufheben, allerdings über die unterschiedlichen Schlüssel zur Gewinnverteilung im Einzelunternehmen sowie in der Personengesellschaft der Einbringende in Höhe der Beteiligung der neu eintretenden Gesellschafter grundsätzlich allein den Einbringungsgewinn versteuert.
Tipp: Durch entsprechende Gewinnverteilungsabreden in der Personengesellschaft kann sichergestellt werden, dass neu eintretenden Gesellschaftern die Erträge aus Altforderungen nicht zufließen. Liegen beide Stichtage in einem Veranlagungszeitraum, würden sich steuerlich keine Auswirkungen ergeben. Allerdings muss nach Auffassung der Finanzverwaltung zwingend jeweils eine Einbringungs- /Eröffnungsbilanz aufgestellt werden, damit das Wahlrecht zur Buchwertfortführung als ausgeübt gilt.
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