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Tipp der Steuerberatung

Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen/Klärung von Zweifelsfragen durch den BFH (04.05.2006)

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, in deren Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen erfüllt sind. Das hatte der BFH bereits mit Urteil vom 26.02.2004 entschieden, worauf die Finanzverwaltung ihre Auffassung in den Einkommensteuerrichtlinien geändert hat.

Nunmehr hat der BFH in einem jüngeren Urteil (11.01.2006, XI R 31/04) klargestellt, dass auch bei ein und derselben ganzjährigen nichtselbständigen Tätigkeit, die aber nur während eines Teils des Jahres sozialversicherungspflichtig eingestuft ist, die Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Teils des Arbeitslohnes in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sachlich unbillig ist (§ 163 AO). Der Urteilsfall betraf einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der vom Sozialversicherungsträger innerhalb des Jahres infolge seiner Beteiligung als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war.

Von einem weiteren BFH-Urteil (14.12.2005, XI R 25/04) profitieren in der freien Wirtschaft weiterbeschäftigte Beamtenpensionäre. Beamtenpensionäre sind wegen des Beihilfeanspruchs aus dem früheren Dienstverhältnis von der Krankenversicherung befreit und darüber hinaus in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dennoch muss ein neuer Arbeitgeber auch für diesen Personenkreis seinen Beitragsanteil abführen. Dem Pensionär erwachsen daraus aber keinerlei gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche. Der BFH hat deshalb entschieden, das es sich hierbei nicht um einen Fall der Kürzung des Vorwegabzugs handelt.


Dr. Angelika Schulz


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