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Tipp der Steuerberatung

Rechnungslegung für elektronische Dienstleistungen

Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Dies betrifft z. B. auch die von Google, eBay oder anderen Anbietern der IT-Branche in Rechnung gestellten Gebühren für elektronische Dienstleistungen.
Muss ein elektronischer Dienstleister mit Sitz in einem anderen EU-Staat davon ausgehen, dass der inländische Auftraggeber kein Unternehmer ist, hat er die in seinem Land jeweils i. d. R. höhere Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber nicht mit einer UStId-Nr. auftritt. Soweit der inländische Auftraggeber aber sein unternehmerisches Handeln gegenüber dem elektronischen Dienstleister mit einer gültigen UStId-Nr. nachweist, führt dies nicht zu umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen. Die Steuerschuld geht in diesem Fall zwingend auf den inländischen Auftraggeber über (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die ausländischen Dienstleister müssen in diesen Fällen Rechnungen Netto erteilen. Dies bedeutet, dass derzeit Umsatzsteuer lediglich i. H. v. 16% (ab 01.01.2007 dagegen 19%) entsteht, die aber bei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Auch bei elektronischen Dienstleistern mit Sitz außerhalb der EU tritt die oben beschriebene Folge ein, soweit der Auftraggeber nachweislich als Unternehmer handelt. Fehlt dieser Nachweis, hat der außerhalb der EU ansässige elektronische Dienstleister dagegen die deutsche Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 16% auszuweisen. Ist der Auftraggeber aber tatsächlich ein Unternehmer kann er aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Nachlässigkeiten können demzufolge in allen Fällen teuer werden.

Als Anlage stellen wir dazu eine Übersicht zur Bestimmung des Leistungsortes bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung.

Tipp:
Falls im Rahmen eines Unternehmens auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, sollte nicht versäumt werden, die erteilte USt-IdNr. sofort mitzuteilen. Negative umsatzsteuerliche Folgen können auf diese Weise vermieden werden!
Wurde bisher noch keine USt-IdNr. erteilt, kann dies über eine Online-Antragstellung unter
www.bzst.bund.de schnell nachgeholt werden.


Klaus-Dieter Graebel


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