Unternehmer, die Kraftstoffe per Tankkreditkarte von einer Mineralölgesellschaft beziehen, erhalten gemäß vertraglicher Vereinbarung eine Abrechnung, die in der Regel die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Aus dieser Abrechnung kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer problemlos den Vorsteuerabzug vornehmen.
Aus Sicht der Umsatzsteuer kann es dann problematisch werden, wenn bei fast leerem Tankinhalt die vertraglich gebundene Tankstelle nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung steht.
Bei der derzeitigen Preisentwicklung für Kraftstoffe und einem entsprechend großen Tankinhalt des Fahrzeugs kann die Anzeige auf der Tanksäule schnell den Gesamtbetrag von 100 € überschreiten.
Wer sich in diesem Fall lediglich den Tankbeleg aushändigen lässt, ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da ein über 100 € bezifferter Tankbeleg keine Kleinbetragsrechnung mehr darstellt, bei der hinsichtlich der notwendigen Rechnungsangaben Vereinfachungen greifen (vgl. § 33 UStDV).
Nach dem Gesetzesentwurf zum Mittelstandsentlastungsgesetz ist zwar vorgesehen den für Kleinbetragsrechnungen geltenden Gesamtbetrag auf 150 € zu erhöhen. Diese Regelung soll aber erst ab dem 01.01.2007 in Kraft treten.
Somit gibt es im geschilderten Fall bis dahin lediglich 2 Möglichkeiten:
- Kraftstoffe maximal nur bis zu einem Gesamtpreis von 100 € zu tanken;
- sich ein Dokument aushändigen zu lassen, das mindestens den vollständigen Namen und die Anschrift des Tankkunden, den Nettobetrag und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält sowie darin der Tankbeleg bezeichnet wird, in dem alle anderen notwendigen Rechnungsangaben vollständig enthalten sind.
Natürlich bleibt auch weiterhin eine dritte Möglichkeit, nämlich rechtzeitig auf das Warnsignal der Tankanzeige zu reagieren.
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