Bestehen zwischen einer Gemeinschaftspraxis und den Krankenkassen Verträge im Rahmen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V kann ein solcher Vertrag schnell zur Gewerbesteuerfalle werden.
Nach diesen Verträgen zahlt die Krankenkasse der Gemeinschaftspraxis für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Letzteres sind Vergütungen für gewerbliche Tätigkeiten.
Zwischenzeitlich hat sich die OFD Rheinland (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 32/2006 vom 09.06.2006) auf der Grundlage der zwischen den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder und dem BMF abgestimmten Verwaltungsauffassung geäußert.
Danach kommt es in den Fällen der integrierten Versorgung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen. Die von der BFH-Rechtsprechung bisher akzeptierte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25% eines (noch) unschädlichen gewerblichen Anteils dürfte dabei schnell überschritten sein.
Fazit: Trotz Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer kann es zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen bei den beteiligten Ärzten aus der zusätzlichen Gewerbesteuerzahllast kommen. |