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Ab 1. Februar 2006 kann sich ein bestimmter Personenkreis bei der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Eine neue Gesetzesänderung schränkt den Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ab 1. Juni 2006 auf Personen ein, die sich ab dem 1. Januar 2004 selbständig gemacht haben.
Berechtigter Personenkreis:
- Selbständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
- Pflegepersonen, die einen Angehörigen der Pflegestufe I bis III wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen und Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.
- Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU/assoziierte Staaten ausüben.
Voraussetzungen:
Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate (Unterbrechungen sind möglich) in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (als Arbeitnehmer) gestanden haben. Zwischen dem früheren Versicherungsverhältnis und der Aufnahme der jetzigen Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, darf aber nicht mehr als ein Monat liegen. Wie lange der Beginn der jetzigen Tätigkeit zurückliegt, spielt dabei keine Rolle. Es reicht auch, wenn man unmittelbar vor der Existenzgründung Arbeitslosengeld I oder II bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen hat.
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort zu stellen. Für Personen, die bereits vor dem 01.02.2006, aber nach dem 31.12.2003 die selbständige Tätigkeit aufgenommen hatten, besteht eine Übergangsregelung der Antragstellung bis zum 31.12.2006. Nur Pflegepersonen können dabei die Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2004 aufgenommen haben.
Beiträge 2006 monatlich, vom Versicherungspflichtigen allein zu tragen:
| Ausübung der Tätigkeit: |
West |
Ost |
| Pflegepersonen: |
15,93 € |
13,42 €
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| Selbständige/ Auslandsbeschäftigte: |
39,81 € |
33,56 €
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Anspruch auf Arbeitslosengeld:
Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nach mindestens 12 Monaten Beitragszahlung (auf sechs Monate). Nach zwei Jahren freiwilliger Beitragszahlung wird ein Anspruch auf ein Jahr Arbeitslosengeld erworben und für über 54-Jährige nach 36 Beitragsmonaten auf 18 Monate. Die Höhe richtet sich nach dem letzten sozialversicherungspflichtigen Gehalt, wenn man innerhalb der ersten zwei Jahre von der Tätigkeit in die Arbeitslosigkeit wechselt, ansonsten nach einer fiktiven Bemessung. So kann das monatliche Arbeitslosengeld nach Qualifikationsstufen gestaffelt streuen, z. B. bei Steuerklasse III/kein Kind zwischen 587 € (Ost, ohne Ausbildung) bis 1.233 € (West, Hochschule).
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