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Tipp der Steuerberatung

Frankreich erweitert Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld) (06.10.2006)


In Frankreich tätige aber dort nicht ansässige Unternehmer müssen ggf. die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Aktivitäten neu überdenken.
Bisher war in Frankreich der Anwendungsbereich für die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nur auf wenige Leistungen (Katalogleistungen, innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen und Werkleistungen) beschränkt.
Ab dem 1.9.2006 wurde das Reverse-Charge-Verfahren wesentlich erweitert. Die Steuerschuld geht danach bei fast allen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Leistungsort in Frankreich auf dort umsatzsteuerlich registrierte Leistungsempfänger über, soweit der Leistende aus französischer Sicht ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
Dies betrifft z. B. folgende Leistungen:

  • Lieferungen innerhalb Frankreichs;
  • Werklieferungen in Frankreich;
  • Leistungen im Zusammenhang mit in Frankreich gelegenen Grundstücken;
  • in Frankreich erbrachte kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende und unterhaltende Leistungen.

Die Anwendung der Übertragung der Steuerschuld ist grundsätzlich zwingend. Vorsteuerbeträge aus französischen Eingangsleistungen können in diesen Fällen nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden.
Allerdings gibt es eine Billigkeitsregelung, wonach auf die Anwendung der Übertragung der Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann. Diese Regelung dürfte nur dann interessant sein, soweit der Leistende erhebliche Vorsteuerbeträge aus (französischen) Eingangsleistungen nicht erst über das langwierige Vergütungsverfahren, sondern durch ein zeitnahes Umsatzsteuer-Besteuerungsverfahren in Frankreich geltend machen will.



Klaus-Dieter Graebel



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