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Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hatte vor einigen Monaten für Verunsicherung gesorgt, weil es die Eintragung einer Limited & Co KG abgelehnt hatte. Die Begründung war, dass es bei dieser Rechtsform zu einer unzulässigen Vermischung nationaler und internationaler Rechtsformen kommen würde. Das Landgericht Bielefeld als Rechtsmittelinstanz des Amtsgerichts Oeynhausen hat diese unbegründete Entscheidung durch Beschluss vom 11.08.2005, Az: 24 T 19/05, aufgehoben. Das Landgericht hat klargestellt, dass Komplementär jeder sein könne, der auch Gesellschafter eine oHG sein kann. Da nach den Entscheidungen des EuGH und des BGH zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und der Rechtsfähigkeit einer englischen Limited in Deutschland keine Gründe zu erkennen sind, die der Limited die Fähigkeit zur Gesellschafterstellung in einer oHG abscheiden würden, steht auch einem Eintritt der Limited als Komplementärin in eine KG nichts entgegen.
Beraterhinweis:
Die Gründung einer Limited & Co KG kann somit zumindest aus rechtlicher Sicht empfohlen werden.
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