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EUGH vom 19.01.2006 Rs C-244/04
Soweit Deutschland für Mitarbeiter aus Drittstaaten ein Arbeitsvisum verlangt, verstößt deutsches Recht gegen Art. 49 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr)
Die Regelung betrifft Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die länger als drei Monate in Deutschland arbeiten sollen. In der Begründung heißt es, dass Deutschland ein Arbeitsvisum nicht davon abhängig machen dürfe, dass nachgewiesen werde, dass der Mitarbeiter bereits ein Jahr bei dem Unternehmen aus einem anderen EU-Land tatsächlich beschäftigt ist. Eine Erklärung des entsendenden Unternehmens hierüber müsse ausreichen.
Der vollständige Text des Urteils ist zu erhalten über: http://www.curia.eu.int/de/actu/communiques/index.htm (Eine dreiseitige Presserklärung ist dort zudem als pdf-Datei zu erhalten.
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