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BGH 24.10.2005, II ZR 55/04
Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann an eine auflösende Bedingung geknüpft werden.
Sachverhalt:
Der Geschäftsführer war mit Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden. Der Beschluss enthielt folgende Regelung:
"Stellt der Geschäftsführer ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so scheidet er als Geschäftsführer aus der GmbH aus; insoweit ist seine Bestellung zum Geschäftsführer befristet."
Die Regelung in dem Gesellschafterbeschluss sollte es dem Geschäftsführer ermöglichen, sukzessive aus seiner Tätigkeit bei einer anderen GmbH auszuscheiden, um seine Arbeitskraft schließlich vollends der GmbH zu Verfügung zu stellen. Tatsächlich war der Geschäftsführer aber nicht nur bis zum 31.12.1996 für die andere GmbH tätig, sondern bis Februar 2003.
Die GmbH begehrte die Feststellung, dass der Beklagte nicht mehr ihr Geschäftsführer ist. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Der BGH stellte fest, dass die Befristung mit einer Bedingung kombiniert werden kann, da die auflösende Bedingung erst nach der dafür vorgesehenen Zeit Rechtfolgen entfalten sollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit der Annahme des Amtes wirksam. Sie gehört damit nicht zu den bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften (wie zum Beispiel die Auflassung ) und kann an eine auflösende Bedingung geknüpft werden.
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