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Tipp der Rechtsberatung

Weitgehende Transparenz unternehmensbezogener Daten ab 2007 (21.03.2006)

Die Umsetzung europäischen Rechts wird ab dem 01. Januar 2007 zu einer weitgehenden Transparenz unternehmensbezogener Daten führen. Dabei werden insbesondere die Vorschriften über die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen verschärft; überdies wird ein elektronisches Unternehmensregister eingeführt, in welchem sämtliche veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zusammengeführt und für jedermann zugänglich gemacht werden.

Die beabsichtigten Neuregelungen sind dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zu entnehmen. Obwohl es sich derzeit lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, können wesentliche Inhalte des Gesetzes bereits als sicher angesehen werden.

  1. Vollständige Umstellung auf elektronische Register

    So wird mit dem Gesetz die vollständige Digitalisierung von Unternehmensdaten in staatlichen Registern umgesetzt werden. Sämtliche Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden - soweit nicht bereits geschehen - auf digitalen Betrieb umgestellt. Der bereits zum 01. Januar 2003 eingeführte elektronische Bundesanzeiger wird künftig als zentrales Medium für die Bekanntmachung unternehmensbezogener Informationen fungieren.

    In diesem Zusammenhang sollte bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bereits heute darauf geachtet werden, dass die Formulierung

    "Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger"

    aufgenommen wird, da andernfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig werden wird.

    Beabsichtigt ist zudem, dass sämtliche Unterlagen künftig nur noch elektronisch und ausschließlich zum elektronischen Bundesanzeiger abgereicht werden können; die Verpflichtung zur Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie anderen Unterlagen beim Handelsregister und deren anschließende Bekanntmachung im Bundesanzeiger entfällt somit.


  2. Einführung eines elektronischen Unternehmensregisters

    Als bislang nicht bekanntes Informationsmedium wird zudem ein elektronisches Unternehmensregister eingeführt.

    Alle wesentlichen veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten werden dort zusammengeführt. Dies betrifft insbesondere

    - Daten aus Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern;
    - Daten aus dem - elektronischen - Bundesanzeiger;
    - Ad-hoc-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen nach §§ 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie Mitteilungen über Wertpapiergeschäfte von Führungspersonen solcher Unternehmen ("directors´ dealings") nach § 15a WpHG und schließlich
    - Daten aus der Beteiligungs-Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Börsenpflichtblättern.

    Diese Informationen werden dann unter www.unternehmensregister.de für jedermann zugänglich sein.

    Die dadurch geschaffene Transparenz hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche publizitätspflichtigen Informationen, wie insbesondere Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, gegebenenfalls aber auch die Geschäftsführerbezüge ohne Schwierigkeiten einsehbar sein werden. Nicht nur Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und (potentielle) Vertragspartner, sondern auch Wettbewerber können sich sodann im Internet einen umfänglichen Eindruck von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, dessen Bonität und beispielsweise der Margensituation verschaffen.


  3. Schärfere Sanktionen bei Verstoß gegen Veröffentlichungspflichten

    Als sicher kann auch bezeichnet werden, dass Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten künftig strenger kontrolliert und schärfer sanktioniert werden:

    Bislang kann die Offenlegung unternehmensbezogener Daten in aller Regel nur dann erzwungen werden, wenn ein Dritter einen Antrag auf Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens stellt. Ein Verstoß kann ein Ordnungsgeld von € 2.500,00 bis € 25.000,00 zur Folge haben.

    Ab dem 01. Januar 2007 wird dieses Antragsverfahren aufgegeben. Die Einhaltung von Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Zudem ist bislang beabsichtigt, den Ordnungsgeldrahmen auf bis zu € 50.000,00 anzuheben.

    Werden veröffentlichungspflichtige Informationen, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig eingereicht, dann ist - ausgehend vom Gesetzentwurf - der Ordnungswidrigkeitstatbestand bereits erfüllt. Der Umstand, dass gegen Veröffentlichungsregeln verstoßen wurde, soll im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

    Allerdings kann nach dem derzeitigen Stand der Diskussion davon ausgegangen werden, dass veröffentlichungspflichtige Unternehmen in der Übergangszeit zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgefordert werden, ihre Unternehmensdaten zu publizieren und erst die Nichtbefolgung dieser Aufforderung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen wird.


  4. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

    Mit den beabsichtigten Neuregelungen wird die Transparenz unternehmensbezogener Daten erheblich ausgeweitet. Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten werden künftig von Amts wegen verfolgt und schärfer sanktioniert.

    Unternehmen, bei denen Bedenken wegen der umfänglichen Veröffentlichung ihrer Daten bestehen, sollten noch im Jahre 2006 zu möglichen Vermeidungsstrategien beraten werden.


Axel Keller, LL.M.



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