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Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält vom Versicherer den so genannten Rückkaufswert erstattet. Bei einer Kündigung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit war bislang jedoch nur ein äußerst geringer Rückkaufswert zu erwarten, da sämtliche Abschlusskosten, insbesondere also Provisionen, abgezogen und darüber hinaus ein so genannter Stornoabzug vorgenommen wurde.
Der BGH hat bereits im Oktober 2005 in mehreren Entscheidungen diese Berechnungsmethode für unzulässig erklärt. Er hat - vereinfacht - ausgesprochen, dass dem Versicherten mindestens die Hälfte des Deckungskapitals zu erstatten ist. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass von den insgesamt gezahlten Versicherungsprämien eine Todesfalleistung sowie etwaige Verwaltungsgebühren, insgesamt also etwa 15%, abzuziehen sind. Der sich ergebende Betrag ist zur Hälfte an den Versicherten zu erstatten. Ausgehend von dieser - überschlägigen - Berechnung kann daher eine Rückerstattung in Höhe von ca. 42,5% der insgesamt gezahlten Versicherungsprämien erwartet werden.
Das Urteil betrifft direkt lediglich Lebensversicherungsverträge, die im Zeitraum zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen worden sind, in der Folgezeit gekündigt wurden und eine Rückerstattung von weniger als etwa 42,5% der geleisteten Versicherungsprämien nach sich zogen. Allerdings wird damit gerechnet, dass der BGH in weiteren bereits anhängigen Verfahren auch entsprechende Berechnungsmethoden für später abgeschlossene Verträge für unzulässig erklärt.
Im Einzelfall ist daher zu prüfen, inwieweit vom Versicherer weitere Zahlungen verlangt werden können. Dabei wird - gerade bei seit längerer Zeit gekündigten Verträgen - zu beachten sein, inwieweit Ansprüche bereits verjährt sein könnten.
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