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Tipp der Rechtsberatung

Keine Privatnutzung der Bonuspunkte für Vielflieger (18.04.2006)

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber, das herauszugeben, was er aus Anlaß seiner Tätigkeit erlangt. (§ 667 2. Alt. BGB)Dieser zunächst nur im allgemeinen Auftragsverhältnis bestehende Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.

Der Kläger nahm als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen wurden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte der Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu.

Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft.

Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Flüge für private Zwecke einzusetzen, wordurch Raum für die Nutzung zu dienstlichen Zwecken ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 -


Marcus Bodem



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