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BAG 1.2.2006, 5 AZR 187/05
Eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann regeln, dass die Übertragung von Zusatzaufgaben jederzeit widerrufbar ist. Der Widerrufsvorbehalt unterliegt gemäß § 310 Abs.4 S.1 BGB ("Besonderheiten des Arbeitsrechts") keiner Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Das gilt auch, wenn die Übertragung der Zusatzfunktion selbst durch eine vorformulierte Individualvereinbarung erfolgt, mit der die Betriebsvereinbarung umgesetzt wird.
In dem entschiedenen Fall machte die Zulage rund 17 Prozent der Gesamtvergütung aus. Die Übertragung der Zusatzfunktion wurde in einer vorformulierten Zusatzvereinbarung geregelt. Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die Zusatzfunktion vom Arbeitgeber jederzeit einseitig widerrufen werden kann. Daneben existierte im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien, die eine ausführliche Regelung der Übertragung von Zusatzaufgaben enthielt. Auch hierin war ausdrücklich geregelt, dass die Übertragung von Zusatzaufgaben jederzeit widerrufbar ist.
Der Arbeitgeber widerrief später die Übertragung der Zusatzfunktion. Mit ihrer Klage machten die Mitarbeiterinnen geltend, dass der Widerruf und der damit verbundene Wegfall der Zulage unwirksam sei, weil hierdurch in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werde. Dies ginge nur durch Kündigung.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die den Arbeitnehmerinnen übertragene Zusatzfunktion wirksam widerrufen habe. Die Übertragung der Zusatzfunktion erfolgte nicht durch die Individualvereinbarung, sondern auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien, die ausdrücklich ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers vorsieht.
Mit den Individualvereinbarungen wollte der Arbeitgeber lediglich die Betriebsvereinbarung umsetzen, so dass hierin keine eigenständige Regelung liegt. Der Widerrufsvorbehalt in der Betriebsvereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, da diese Vorschriften nach § 310 Abs.4 BGB auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung finden. Für Betriebsvereinbarungen gilt zwar die Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG. Diese Inhaltskontrolle hält der in der Betriebsvereinbarung geregelte Widerrufsvorbehalt aber stand.
Beraterhinweis:
Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn man die für den Widerruf von Leistungen geltenden Maßstäbe auf das in der Betriebsvereinbarung geregelte individuelle Widerrufsrecht übertragen würde. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist die Individualvereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, wenn der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 Prozent liegt. Dies war hier der Fall, so dass auch eine Individualvereinbarung der gerichtlichen Kontrolle stand gehalten hätte. Die Entscheidung bestätig einmal mehr, die Möglichkeit flexibler Lohngestaltungen nach geltendem deutschen Arbeitsrecht.
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