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Der Gesetzgeber hat mit dem gebilligten Haushaltsbegleitgesetz 2006 klargestellt, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer entgegen dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 regelmäßig nicht rentenversicherungspflichtig sind. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung schon mitgeteilt, dass sie das umstrittene Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden werde.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 sieht nunmehr eine dahingehende Änderung von § 2 S.1 Nr.9 SGB VI vor.
Außerdem wird § 2 S.4 SGB VI um eine Nr.3 erweitert. Danach gelten bei Gesellschaftern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer im Sinn von § 2 S.1 Nr.9 SGB VI.
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bei der Gesellschaft und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein müssen.
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