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Mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2003 (Inspire Art) eröffnete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit der Gründung einer Zweigniederlassung einer englischen Briefkasten-Limited in Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt ist in Deutschland umstritten, inwieweit die deutschen Vorschriften zur Erhaltung des Stammkapitals und zu den Folgen der Insolvenzverschleppung auch auf die Limited und deren Director (Geschäftsführer) Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 14.03.2005 (Az: II ZR 5/03) einen Teil dieses Streits entschieden. Er stellte grundsätzlich fest, dass sich die Haftung des Geschäftsführers (Director) einer englischen Limited für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht richtet. Der BGH hatte bei dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob eine Haftung des Director der Limited gem. § 823 Abs. 2 BGB auf Grund des Verstoßes gegen ein so genanntes Schutzgesetz des deutschen Rechts in Frage kommt.
Ein solches Schutzgesetz ist § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Nach dieser Vorschrift hat der Geschäftsführer einer GmbH innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Diese Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Deshalb haftet der Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB für den Schaden, der einem Gläubiger durch die verspätete Anmeldung der Insolvenz entsteht.
Damit aber auch der Director einer englischen Briefkasten-Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland nach dieser Vorschrift in die Haftung genommen werden kann, ist Voraussetzung, dass § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz nicht dem GmbH-Recht, sondern dem Insolvenzrecht zugeordnet wird. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist immer das Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Das gilt unabhängig davon, wo die Gesellschaft ihre aktive Geschäftstätigkeit ausübt. Damit können die GmbH-Vorschriften keine Geltung für die in England gegründete Limited haben, obwohl sie den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland hat. Dagegen bestimmt Art. 3 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), dass für das Insolvenzverfahren die Gerichte des Landes zuständig sind, in dem das Unternehmen den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Gem. Art. 4 EUInsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, in dem das Verfahren eröffnet wird.
Das Landgericht Kiel hat jetzt durch Urteil vom 20.04.2006 (Az:10 S 44/05) entschieden, dass § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz eine Vorschrift des Insolvenzrechts ist. Diese Feststellung scheint der Tatsache zu widersprechen, dass der Paragraf nicht in der Insolvenzordnung, sondern im GmbH-Gesetz steht. Das Landgericht Kiel sieht dafür jedoch ausschließlich historische Gründe. Die Insolvenzantragspflicht wurde nach Auffassung des Landgerichts 1861 nur deshalb im Gesellschaftsrecht verankert, weil es zum damaligen Zeitpunkt noch kein einheitliches Insolvenzrecht gab. § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz würde aber nach Auffassung des Gerichts wie das Insolvenzrecht dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Gläubiger dienen. Deshalb sei § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz eine Vorschrift des Insolvenzrechts, auch wenn sie im GmbH-Gesetz steht. Wegen der Rechtsanwendungsregelung des Art. 4 EuInsVO gelte § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz deshalb auch für den Director einer englischen Briefkasten-Limited mit dem Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland.
Die Begründung dieser Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht unbedingt schlüssig. Ungewiss ist, ob der BGH dieser Auffassung folgt. Für die Praxis ist jedoch entscheidend, dass ab sofort unter Berufung auf diese Entscheidung das Risiko steigt, auch als Director einer englischen Briefkasten-Limited, die in Deutschland den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit hat, wegen Insolvenzverschleppung in die Haftung genommen und auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses Risiko der Insolvenzverschleppung dürfte praktisch bei der Limited noch größer sein als bei der GmbH. Wegen der geringeren Kapitalausstattung der Limited ist die Gefahr einer frühzeitigen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zwangsläufig noch größer als bei der GmbH.
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