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Tipp der Rechtsberatung

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung führt nicht zwingend zu Einbußen beim Arbeitslosengeld (14.08.2006)

Bundessozialgericht vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R

Arbeitnehmer können einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich zuvorkommen, indem sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung schließen. Hiermit sind keine Einbußen beim Arbeitslosengeld verbunden, wenn (a) die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und (b) der Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

In dem streitigen Fall hatte die Bundesagentur eine 12 wöchige Sperrzeit verhängt. Das Bundessozialgericht weist darauf hin, dass nach den Feststellungen des LSG dem Kläger ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags eine - arbeitsrechtlich nicht anfechtbare - betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, die das Arbeitsverhältnis zu demselben Zeitpunkt beendet hätte wie der Aufhebungsvertrag. Bei dieser Sachlage war der Kläger nicht verpflichtet, eine betriebsbedingte Kündigung (ohne Abfindung) abzuwarten.

Dem Verhalten des Arbeitnehmers, eine Abfindung zu sichern, stehen danach keine schutzwürdigen Interessen der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber.

Beraterhinweis:
Im Streitfall musste das BSG nicht entscheiden, ob sich für künftige Fälle aus § 1a KSchG n.F. ergibt, dass ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann (die Regelung ist seit dem 01.01.2004 in Kraft) Der entscheidende Senat hat angekündigt, dass er dies künftig jedenfalls dann erwägt, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe nicht überschreitet. Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts kann vernünftiger Weise eine Einigung weiterhin nur im arbeitsgerichtlichen Gütetermin erfolgen, wenn eine Kündigung nach § 1a KSchG nicht im Vorfeld von der Bundesagentur bestätigt wird.



Marcus Bodem



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