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Tipp der Rechtsberatung

Zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund bei Vertrauensstellung des Beraters (§ 627 BGB)

BAG 12.7.2006, 5 AZR 277/06


Nach § 627 Abs.1 BGB kann ein Dienstverhältnis bei einer Vertrauensstellung auch ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt und der Dienstverpflichtete feste Bezüge erhält.

Ein dauerndes Dienstverhältnis kann auch bei einem auf einem Jahr befristeten Dienstverhältnis vorliegen, wenn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv möglich erscheint. Ob eine Fortsetzung vom Dienstberechtigten gewollt ist, spielt dagegen keine Rolle.

Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Nachdem er seine Geschäftsanteile an der GmbH an den Alleingesellschafter der beklagten B-KG veräußert hatte, schloss die Beklagte mit ihm am 2.4.2002 einen auf ein Jahr befristeten Beratungsvertrag. Hiernach sollte der Kläger die Beklagte in allen Fragen des täglichen Geschäfts betreuen und beraten. Der Kläger war an keine feste Arbeitszeit gebunden und konnte seinen Arbeitsort frei bestimmen. Für seine Tätigkeit sollte er ein Honorar in Höhe von rund 127.820 Euro erhalten, das in zwölf monatlichen Raten auszuzahlen war.

Am 16.7.2002 kündigte die Beklagte den Beratungsvertrag mit dem Kläger fristlos, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu nennen. Der Kläger widersprach der Kündigung und machte geltend, dass die Beklagte den Dienstvertrag nicht gemäß § 627 Abs.1 BGB ohne wichtigen Grund fristlos kündigen könne, weil ein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vereinbart worden sei.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines dauerhaften Dienstverhältnisses. Sie habe mit dem Kläger lediglich einen auf ein Jahr befristeten Beratungsvertrag geschlossen, um seine geschäftlichen Kontakte und sein Know-how auf sich überzuleiten. Eine Verlängerung des Vertrags sei nicht beabsichtigt gewesen.

Entscheidung:
Die fristlose Kündigung der Beklagten hat das Dienstverhältnis nicht beendet, so dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verlangen kann. Die Beklagte konnte das Dienstverhältnis nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB ohne wichtigen Grund fristlos kündigen. Denn das uneingeschränkte Kündigungsrecht bei Vertrauensstellungen ist ausgeschlossen, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt und der Dienstverpflichtete feste Bezüge erhält.

Der Kläger erhielt feste Bezüge. Im Beratungsvertrag war eine bestimmte Jahresvergütung vereinbart, die in zwölf Monatsraten auszuzahlen war. Die Vergütungshöhe war zudem nicht von weiteren Faktoren abhängig oder der Höhe nach schwankend.
Der Kläger stand zu der Beklagten auch in einem dauernden Dienstverhältnis. Auch ein befristetes Dienstverhältnis kann dauerhaft im Sinn von § 627 Abs.1 BGB sein, wenn es auf längere Zeit abgeschlossen ist, es ich um eine Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen. Hierfür kommt es nicht entscheidend auf den inneren Willen der Parteien an, sondern darauf, ob eine Verlängerung des Vertrags nach den Umständen objektiv ausgeschlossen ist.

Nach diesen Grundsätzen lag im Streitfall ein dauerhafter Dienstvertrag vor. Der Kläger sollte befristet auf ein Jahr eine Beratertätigkeit verrichten. Eine Fortsetzung dieser Tätigkeit über das Jahr hinaus war objektiv ohne weiteres möglich. Dass dies möglicherweise subjektiv von der Beklagten nicht gewollt war, steht der Annahme eines dauerhaften Dienstverhältnisses nicht entgegen.



Marcus Bodem



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