|
Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft müssen die Geschäftsführer Erklärungen an Eides statt beim Handelsregister vorlegen, wonach die sanitären, sanitärveterinären, umweltschutz- , arbeitschutz-, und feuerschutzrechtlichen Bedingungen am Sitz der Gesellschaft erfüllt sind (Art. 15 LSF).
Darüber hinaus muss sie beim zuständigen Handelsregister einen Antrag auf Überprüfung des gewünschten Firmennamens stellen. Während das Handelsregister die gewünschte Firmenbezeichnung auf eine mögliche Verwechselungsgefahr hin überprüft, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, den Namen der Gesellschaft für die Dauer von 3 Monaten zu reservieren.
Für den Fall, dass die Eintragung binnen drei Monaten nicht durchgeführt wurde, muss der Firmenname erneut reserviert werden. Anderenfalls wird der Name wieder für jedermann verfügbar.
|