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Medizinische Versorgungszentren

MVZ als Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung


Durch das GMG ist mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 die Möglichkeit geschaffen worden, dass Leistungserbringer im Rahmen eines MVZ's gemeinschaftlich tätig werden können. Folgende Punkte sind entscheidend für die Anerkennung:

Gründung durch zugelassene Leistungserbringer
Ein MVZ kann von Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden.

Fachübergreifende Tätigkeit
Das MVZ muss eine fachübergreifende Leistungserbringung sicherstellen. Bislang bestehen noch keine bundeseinheitlichen Regelungen, ob bei einem MVZ, in dem lediglich Ärzte als Leistungserbringer auftreten, eine fachübergreifende oder eine - im Sinne der Weiterbildungsordnung - fachgebietsübergreifende Leistungserbringung erforderlich ist.

Ärztliche Leitung
Das MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung. Daraus folgt, dass die ärztlichen Leistungen des MVZ unter Aufsicht und in Verantwortung eines Arztes zu erbringen sind. Der Begriff der ärztlichen Leitung in einem MVZ ist also nach ganz überwiegender Auffassung mit der des Ärztlichen Direktors in einem Krankenhaus vergleichbar. In einem MVZ muss daher sichergestellt sein, dass Dritte, die nicht über ärztliche Kompetenz verfügen, keine fachlichen Weisungs- und Eingriffsmöglichkeiten in die im MVZ vertretenen Fachgebiete haben.

Tätigkeit von der KV zugelassener Ärzte
Die im MVZ tätigen Ärzte - gleich ob angestellt oder Vertragsarzt - müssen in das Arztregister eingetragen sein.



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