Das Gesundheitswesen sieht sich - gerade in jüngerer Zeit - erheblichen Veränderungen ausgesetzt. Die Neureglungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), die Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM 2000plus) und die zu erwartende Einführung von Fallpauschalen sollen vornehmlich finanzielle Engpässe im Gesundheitswesen abfangen, die durch fortschreitende medizinische Erkenntnisse und die Alterung der Bevölkerung entstehen.
Durch das GMG hat der Gesetzgeber auch eine neue Versorgungsform geschaffen, indem er das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) eingeführt hat. Die Einführung dieser neuen Kooperationsform bietet für Ärzte, aber auch andere Leistungserbringer, die an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, in jedem Fall einen Anlass, die künftige Ausrichtung des eigenen Geschäftsmodells zu überdenken.
Weitere Leistungserbringer, die unter anderen Gründer eines MVZ sein können, sind:
- Apotheken
- Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege
- Krankenhäuser
- Sanitätshäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Zahnärzte
Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb eines MVZ ist mit einer Vielzahl von Fragen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Steuerrecht, dem Vertragsarztrecht und dem Berufsrecht der Ärzte verbunden. Daneben müssen auch betriebswirtschaftliche Überlegungen Berücksichtigung finden.
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