(Zahn-)medizinischer Standard kann nicht ausgeschlossen werden

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München – Ein Arzt haftet für eine gegen den (zahn-)medizinischen Standard verstoßene Behandlung auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht und über die möglichen Behandlungsfolgen eingehend aufgeklärt wurde. Der Arzt muss ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen ablehnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az.: 26 U 116/14) und wies die Berufung des Zahnarztes zurück. Der Zahnarzt wurde von einem unter einer CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten aufgrund einer vorgezogenen zahnmedizinischen Frontzahnsanierung vor dem Abschluss einer zuvor notwendigen Schienentherapie auf Schadensersatz und Honorarrückzahlung verklagt. Im Zuge der Behandlung kam es zu einer niedrigen Bisshöhe und der Kompression der Kiefergelenke.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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