Weiterbildungsplan erforderlich

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München – Ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags auch einen Weiterbildungsplan erstellt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 11. September 2015, Az.: 1 Sa 5/15).

Arbeitgeber müssen bei Abschluss eines befristeten Vertrags mit einem Arzt in Weiterbildung zugleich einen Weiterbildungsplan erstellen, der zeitlich und inhaltlich konkret auf die Weiterbildung zugeschnitten ist. Nur dann liegt nämlich ein Grund dafür vor, dass ein Arbeitsvertrag befristet ist. Der Weiterbildungsplan muss zwar nicht Teil der Vertragsvereinbarung sein, objektiv jedoch vorliegen. Liegt kein Plan vor oder wird dem Arzt in Weiterbildung keine Möglichkeit eingeräumt, den Plan – inhaltlich und zeitlich – umzusetzen, ist die Befristung unwirksam.

Fazit

Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass nicht nur der Weiterbildungsplan vorliegt, sondern sie müssen dem Arzt in Weiterbildung auch ermöglichen, diesen Plan in die Tat umzusetzen.

 

Autor: Thomas G.-E. Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, thomas-georg.mueller@ecovis.com

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