Vorsicht: Zulassungen bleiben in der Gemeinschaftspraxis!

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München – Wer seine Vertragsarztzulassung in die Gemeinschaftspraxis einbringt, ist an diese Entscheidung gebunden. Wenn er wieder ausscheidet, kann er den Sitz nicht mitnehmen. Die vertragliche Verpflichtung geht hier dem sozialrechtlich geregelten „Normalfall“ vor. In seinem aktuellen Urteil (B 6 KA 10/16 B) hat das Bundessozialgericht die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt: die Ausschreibungsgremien sind an die vertragliche Regelung gebunden.
Im entschiedenen Fall wollte ein Radiologe eigentlich seine Zulassung mitnehmen, hatte sich jedoch vertraglich verpflichtet, im Fall seines Ausscheidens seinen Vertragsarztsitz „zu Gunsten der Gesellschaft“ auszuschreiben. „Trotz dieser etwas schwammigen Formulierung verpflichtete das zuständige Oberlandesgericht den Arzt, seine Zulassung auszuschreiben. Der Arzt wollte sich daraufhin auf seinen alten Sitz bewerben, – ohne Erfolg“, sagt Rechtsanwalt Tim Müller von Ecovis in München. Der Zulassungsausschuss folgte dem Vorschlag seiner Gemeinschaftspraxis.
Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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