Verträge immer lückenlos gestalten

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München – Scheidet ein Partner aus einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) aus, darf er nicht gezwungen werden, seine Zulassung der ÜBAG zu überlassen. Laut dem Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz ist dies sittenwidrig und beeinträchtigt den ausscheidenden Partner in seiner Berufsausübungsfreiheit (Urteil des LG Weiden vom 11. Februar 2015, Az. 11 O 127/14).

Gemeinschaftspraxen bieten einige Vorteile: Die Kosten für den Praxisbetrieb werden auf mehreren Schultern verteilt, Vertretungen lassen sich leichter organisieren. Festgehalten werden die Spielregeln im Gesellschaftervertrag. Übersehen wird jedoch häufig die wasserdichte Regelung, was mit der Zulassung passieren soll, wenn einer der Gesellschafter ausscheidet. So sind gerade Verzichtsklauseln oftmals problematisch. Diese Erfahrung machte auch eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft. In deren Gesellschaftervertrag war nur lückenhaft geregelt, dass bei Ausscheiden eines Partners dessen Zulassung für alle relevanten Praxisstandorte in der ÜBAG verbleiben muss. Nachdem der beklagte Arzt eine halbe Vertragsarztzulassung in die ÜBAG eingebracht und diese seit ihrem Bestehen maßgeblich mitgestaltet hatte, entschied das LG Weiden zu seinen Gunsten, da Regelungslücken im Gesellschaftervertrag zulasten der verbleibenden Gesellschafter gehen.

Fazit:

Um Streitigkeiten zu vermeiden, müssen Gesellschaftsverträge rechtssicher gestaltet werden. Auch bereits bestehende Verträge sollten wegen der sich ändernden Gesetzeslage regelmäßig geprüft und – falls nötig – einvernehmlich angepasst werden

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock, axel.keller@ecovis.com
 

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