„Rock Around the Clock“

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MünchenFür die Wiedergabe von Hintergrundmusik fällt in Zahnarztpraxen keine GEMA-Gebühr mehr an. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2012 entschieden, da es sich nicht um öffentliche Wiedergabe von Tonträgern handle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil nun das Unionsrecht in nationales Recht umgesetzt (Urteil, 18.06.2015, Az. I ZR 14/14).

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der 2012 seinen Vertrag mit der GEMA fristlos kündigte und sich dabei auf das EuGH-Urteil berief, wonach die Musikwiedergabe in Warteräumen nicht öffentlich sei. Laut EuGH bedeutet öffentliche Wiedergabe, dass diese Erwerbszwecken dient und gegenüber einer größeren Öffentlichkeit erfolgt. In gesetzlichem Sinne stellen Patienten jedoch keine Öffentlichkeit dar. Dieser Auslegung des Begriffs schloss sich der BGH nun an und gab dem klagenden Zahnarzt Recht. Die Wiedergabe der Radiosendungen im Wartebereich ist somit nicht vergütungspflichtig und die fristlose Kündigung der GEMA-Verträge durch den Zahnarzt korrekt.

Fazit:

Auch Ärzte anderer Fachrichtungen können damit rechnen, dass sie künftig keine GEMA-Gebühren mehr bezahlen müssen. Sprechen Sie Ihren Berater darauf an. Aber aufgepasst: Der Rundfunkbeitrag („GEZ“) muss selbstverständlich weiterhin entrichtet werden.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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