Inkassogebühren an säumige Patienten weiterberechnen

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München – Auch Unternehmer im Gesundheitswesen kennen das: Die Behandlung bzw. Leistung ist erbracht, die Rechnung gestellt, nur der Eingang auf dem Konto lässt auf sich warten. Zahlen Patienten ihre Rechnung trotz Mahnung nicht, kann ein Inkassounternehmen beauftragt werden, das die ausstehende Forderung eintreibt. Die Kosten dafür können nun nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin den Patienten weiterberechnet werden (Urteil vom 7. April 2014, Az. 57/S 107/14).

Geklagt hatte ein medizinisch-diagnostisches Großlabor aus Berlin und bekam nun Recht, da die beim Eintreiben offener Patientenrechnungen entstandenen Kosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, so das Landgericht Berlin. Zudem sei der Kläger durch die Einschaltung einer Fachinkassostelle seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, da die Kosten für das Inkasso für den Schuldner geringer seien, als die Einschaltung eines Anwalts. Grundsätzlich dürfen die Inkassokosten, die dem Patienten in Rechnung gestellt werden, nicht höher sein als die Kosten, die entstehen, wenn vorgerichtlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen wird.

Fazit:

Mit dem Urteil des LG Berlin ist es Ärzten nun möglich, Kosten für das Eintreiben offener Forderungen von ihren Patienten zurückzuholen, jedoch nur in der Höhe, die der säumige Zahler für einen vorgerichtlich tätigen Anwalt hätte aufbringen müssen.

Ina von Bülow, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, ina.vonbuelow@ecovis.com

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