Honorarrückforderung: Vorteilsgewährung führt zu Rückforderung von KV-Honoraren

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München – Verstöße gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt führen zu Rückforderungen von KV-Honoraren.
Ein Laborarzt vereinbarte mit einer Ärztin für Urologie, dass er ihr für jeden an ihn ausgestellten Überweisungsauftrag zu Laboruntersuchungen einen Betrag i.H.v. 0,50 DM (0,255 Euro) zahlen werden. Die Zahlungen wurden vom Laborarzt für die Quartale 1/1998 bis 3/2000 an die Urologin geleistet. Aufgrund dieser Vereinbarung überschritt die Urologin ihr Laborbudget um fast 3.000 %. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hob daraufhin die Honorarbescheide für die betreffenden Quartale auf und legte das Honorar neu fest. Den Differenzbetrag in Höhe von 295.043,27 € forderte sie vom Laborarzt zurück.
Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Honorarberichtung durch die KV in seinem Urteil vom 08.06.2016 (Az.: L 3 KA 6/13). Das Gericht urteilte, dass GKV-Leistungen auch sachlich-rechnerisch richtigzustellen sind, wenn sie unter Verletzung grundsätzlicher berufsrechtlicher Pflichten erbracht worden sind. Daher seien auch Leistungen zu berichtigen, die der Vertragsarzt in Ausnutzung einer unerlaubten Zuweisung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial erbracht hat. § 31 BO verbiete jegliche Vorteilsgewährung, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial stehen. Der Schutzzweck der Norm bestehe zum einen darin, dass sich der Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist oder zur Diagnose hinzuzieht, nicht von vornherein gegen Entgelt bindet, sondern diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Außerdem solle sie verhindern, dass sich Ärzte durch Vorteilsgewährung ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Berufskollegen verschaffen.
Dem Einwand, dass die Leistung als Aufwandsentschädigung zu betrachten sei, folgte das Gericht nicht. Es komme nicht darauf an, in welches „Gewand“ die Beteiligten ihre Kooperation gekleidet haben. Entscheidend sei vielmehr, ob dem zweisenden Arzt Vorteile versprochen werden, die geeignet sind, die Zuweisungsentscheidungen zugunsten des gewährenden Arztes zu beeinflussen. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundessozialgericht eingelegt worden.
Sowohl der Laborarzt als auch die Urologin wurden weiterhin wegen Betruges vom Amtsgericht zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Mit Einführung des Antikorruptionsgesetzes wird der Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nicht mehr nur berufsrechtlich und vertrags(zahn)arztrechtlich sanktioniert, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 299a, 299b des Strafgesetzbuches könnte eine Strafbarkeit aufgrund der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorliegen. Sofern in der Vergangenheit entsprechende Vereinbarungen mit möglichen Zuweisern getroffen wurden, sollten diese Modelle bzw. die Kooperationsvereinbarung dringend einer Überprüfung unterzogen werden.
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, benjamin.ruhlmann@ecovis.com

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