Heilbehandlungen in Privatklinik sind nicht steuerfrei

3 min.

Eine private Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie führte 2009 und 2010 ambulant und stationär medizinisch indizierte Heilbehandlungen sowie Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation durch. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Klinik in 2009 ausgeführten Umsätze in vollem Umfang steuerpflichtig seien.
Ab 2009 unterliege ein privates Krankenhaus nur dann der Steuerbefreiung (Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa), wenn es nach dem Sozialgesetzbuch (§ 108 SGB V) zugelassen sei. Eine derartige Zulassung liege jedoch im Streitfall nicht vor. Unabhängig davon lasse sich anhand der Ausgangsrechnungen nicht erkennen, welche Operationen medizinisch indiziert gewesen sind. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.02.2017 (Az. 1 K 1994/13 U) ab. Das Gericht  entschied, dass eine Steuerbefreiung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht für die medizinisch indizierten Heilbehandlungen gewährt werden kann:
Keine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene
Laut Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) sind Heilbehandlungen  der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie  im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ausgeführt werden. Diese Vorschrift setzt aber voraus, dass Patienten außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden –  sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort. Die streitigen Umsätze hat die Klinik  aber nicht nur in ihren Räumen, sondern auch selbst durchgeführt. Demnach hat die Klinik und nicht der behandelnde Arzt die ärztlichen Leistungen durchgeführt. Unerheblich für die Entscheidung des Gerichts war, dass die behandelnde Ärztin alleinige Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Klinik war. Eine Steuerbefreiung laut Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG schied aus, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt. Auch eine Steuerbefreiung laut Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Klinik weder um ein im Sozialgesetzbuch (§ 108 SGB V) zugelassenes Krankenhaus noch um ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung handelt, das an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnimmt oder für das die Regelungen nach § 115 SGB V gelten.
Keine Steuerbefreiung auf unionsrechtlicher Ebene
Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, da die Klinik ihre Leistungen nicht unter vergleichbaren Bedingungen wie in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehende Krankenhäuser erbracht hat. „Sie hat zum Beispiel überwiegend Operationen ausgeführt, die nicht Heilbehandlungszwecken, sondern bloßen kosmetischen Zwecken dienen. Zudem rechnet sie überwiegend nicht nach den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte – vielmehr  nach Pauschalhonoraren und ohne nähere Spezifizierung der erbrachten Leistungen“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg. Insofern muss man davon ausgehen, dass die Rechnungen auch bei privaten Krankenkassen nicht erstattungsfähig waren.
Abzuwarten bleibt, ob eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof erfolgt, da das Gericht die Revision zugelassen hat.
Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!