Heil- und Kostenplan nichtig – Patientin muss trotzdem zahlen

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Der Bundesgerichtshof hat eine Patientin zur Zahlung einer Zahnarztrechnung verurteilt, obwohl sie den zugehörigen Heil- und Kostenplan nicht unterschrieben hatte. Er war damit nichtig. Die Konstellation dürfte allerdings nur selten auftreten.
Die Patientin wünschte eine prothetische Behandlung, deren Kosten nur zum Teil von der Krankenkasse getragen wurden. Die Zahnärztin erstellte einen Heil- und Kostenplan, den sie unterschrieb und der die Höhe der Kosten für den Zahnersatz korrekt auswies. Die Patientin reichte den Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenkasse ein und gab ihn nach der Genehmigung von der Krankenkasse wieder in der Praxis der Zahnärztin ab, allerdings ohne ihn selbst zu unterschreiben. Die Mitarbeiter der Praxis bemerkten den Fehler nicht. Die Zahnärztin behandelte die Patientin. Danach stellte sie der Beklagten eine korrekte Rechnung. Die Patientin berief sich nun auf die Nichtigkeit des Heil- und Kostenplans: Ohne die Unterschrift beider Vertragsparteien sei die Schriftform nach § 2 Abs. 3 GOZ nicht erfüllt.
Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urteil (III ZR 286/15) zunächst, dass die Wertung des Gesetzgebers, bestimmte Verträge einem Formzwang zu unterwerfen, grundsätzlich zu respektieren sei. „Eine Partei darf sich also im Normalfall auf die Nichtigkeit eines Vertrages berufen. Von diesem Grundsatz kann man aber eine Ausnahme machen, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten vorliegt“, so Ecovis-Rechtsanwältin Susann Harder in Rostock. Diese Ausnahme lag nach Auffassung des Senats hier vor: Der Heil- und Kostenplan habe die zu erwartenden Kosten zutreffend ausgewiesen. Die Patientin habe alle Vorteile der aufwendigen Behandlung für sich in Anspruch genommen und danach die Zahlung trotzdem verweigert. Dieses Verhalten stelle einen besonders schweren Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Das Gericht verurteile die Patientin ungeachtet der Formnichtigkeit des Heil- und Kostenplans, die abgerechneten Kosten an die Zahnärztin zu bezahlen.
„Der Fall dürfte eine seltene Ausnahme darstellen und sollte eher als Hinweis verstanden werden, die Prozesse in der Praxis so zu gestalten, dass die Vertragsunterlagen spätestens bei Beginn der Behandlung vollständig vorliegen“, so die Ecovis-Expertin Harder.
Susann Harder, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock

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