Hausarztvertrag in Bayern gerettet

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München – Das Landessozialgericht Bayern (LSG Bayern) hat entschieden, dass der Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) von der AOK Bayern – zumindest vorläufig – umgesetzt werden muss (Urteil vom 5. Oktober 2015, AZ.: L 12 KA 83/15 B ER).

Zwischen der AOK Bayern und dem Bayerischen Hausärzteverband e. V. (BHÄV) kam es bei den Verhandlungen zum HzV-Vertrag zu keiner Einigung. Eine Schiedsperson legte daher den Inhalt des HzV-Vertrags fest, der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht beanstandet, am 3. März 2015 in Kraft trat und zum 1. April 2015 finanzwirksam wurde. Dagegen hatte die AOK Bayern Beschwerde eingelegt. Aus ihrer Sicht seien wesentliche Vertragsinhalte nicht festgesetzt, zentrale Festsetzungen rechtswidrig und damit der Vertrag insgesamt nicht umsetzbar.

Dem widersprach das LSG Bayern mit der Begründung, dass die Schiedsperson den zustehenden Gestaltungsspielraum genutzt und sich im Übrigen an den Festsetzungen des zuvor geltenden Vertrags orientiert habe. Die AOK Bayern hat erklärt, dass sie den Vertrag nun umsetzen werde, weitere Gespräche mit den Vertragsparteien sind vereinbart.

Fazit:

Von der unklaren Situation betroffen Hausärzte sollten sich über die Vorgehensweise bei den Quartalsabrechnungen informieren und sich bei Fragen mit ihrem Berater verständigen.

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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