Betriebshaftpflichtversicherung doch kein geldwerter Vorteil?

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München – Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein Lohn, weil sie keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. November 2015 (Az. VI R 47/14) entschieden.

In der Urteilsbegründung hieß es u. a., dass Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung von betriebsfunktionalen Zielsetzungen erweisen, nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Vorteile – wie im verhandelten Fall die Aufnahme der angestellten Ärzte in die Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik – besitzen keinen Arbeitslohncharakter, wenn ganz überwiegend die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund stehen.

Konsequenzen für Krankenhäuser

Da das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht ist, gilt es weiterhin nur für den entschiedenen Einzelfall. Allerdings sollten Krankenhäuser schon jetzt vergleichbare Versicherungsverhältnisse auf die Behandlung als geldwerten Vorteil durch ihren Steuerberater überprüfen lassen. Dazu kann auch eine kostenlose Anrufungsauskunft – unter Bezugnahme auf das aktuelle Urteil – beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden. Dieses hat dann verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Paragraph 42e Satz 1 EStG).

Konsequenzen für angestellte Klinikärzte

Wurden die Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterworfen, haben betroffene Ärzte die Möglichkeit, sich die zu viel abgeführte Lohnsteuer im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung – mit Berufung auf das Urteil – erstatten zu lassen. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde oder eine Einkommensteuererklärung zwar abgegeben, diese aber noch nicht bestandskräftig verlangt wurde.

 

Fazit:

Sowohl Kliniken als auch angestellte Ärzte sollten dieses Thema im Auge behalten. Wollen Steuerpflichtige schon jetzt in ihrer Einkommensteuererklärung eine Rückerstattung anstreben, müssen sie sich auf einen Streit mit dem Fiskus einstellen. Das Finanzamt könnte eine Erstattung noch verweigern, weil das Urteil – mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II –, für die Finanzverwaltung (noch) nicht bindend ist.

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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