Arzthaftungsrecht: Aufklärung bei ausländischen Patienten

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Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin zum Aktenzeichen 20 U 202/06 vom 08.05.2008 wurde festgeschrieben, dass zu einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung auch gehört, dass der Patient der Aufklärung auch sprachlich folgen konnte. Bei ausländischen Patientin ist dieses ggf. durch geeignete Dolmetscher sicherzustellen. Im Rahmen der ärztlichen Behandlungspflichten (nicht nur der Aufklärungspflichten) muss sich der Arzt versichern, dass der Patient in der Lage ist, die für eine ordnungsmäße Behandlung erforderlichen Angaben zu machen. Andernfalls muss der Arzt die Behandlung ablehnen oder für eine entsprechende Sprachmittlung sorgen.

Allerdings betont das Gericht auch, dass keine grundsätzliche Verpflichtung des aufklärenden Arztes besteht, sich mit einem ausländischen Patienten immer nur per Sprachmittler zu verständigen.
Urteil KG vom 08.05.2008, 20 U 202/06

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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