Eigenverwaltung

Eigenverwaltung

Überblick über Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

In Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren sind wir als Berater des Unternehmens, Sanierungsgeschäftsführers (CRO) oder Gläubigervertreter im Gläubigerausschuss tätig. Ebenso vertreten wir die Interessen von Eigentümern, Organen oder Gläubigern und helfen auch bei der Umsetzung und Kommunikation der anstehenden Entscheidungen.

Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Seit März 2012 ist es möglich, vom ersten Tag der Insolvenzantragstellung ohne Insolvenzverwalter eine Sanierung durch Insolvenz durchzuführen. Sowohl „Vorläufige Eigenverwaltung“, als auch das „Schutzschirmverfahren“ werden heute bereits mit Antragstellung vom Gericht angeordnet. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zu nutzen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter zu übertragen.

Unterschiede zwischen Schutzschirmverfahren und vorläufiger Eigenverwaltung

Mittel hierzu sind die „Eigenverwaltung“ und das „Schutzschirmverfahren“. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270 ff InsO) unterscheiden sich. Zwar sind beide Verfahren Insolvenzeröffnungsverfahren nach den Vorgaben der Insolvenzordnung und zugleich auch Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 InsO).

Der Sanierungsplan im Zentrum

Das Schutzschirmverfahren ist aber nur zulässig, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die vorläufige Eigenverwaltung möglich. In beiden Fällen erarbeiten der Einzelunternehmer oder die Organe einer Gesellschaft einen Sanierungsplan für das Unternehmen. Das „Schutzschirmverfahren“ erlaubt es in Abstimmung mit den beteiligen Gläubigern innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das in Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden kann. In den meisten Fällen wird das Unternehmen mit der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten. In anderen Fällen treten neue Partner in die Gesellschaft ein, indem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird („Equity Swap“).

Im Eigenverwaltungsverfahren gelten die zeitlich engen Vorgaben nicht, so dass die nachhaltige Regulierung der Verbindlichkeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt, als im „Schutzschirmverfahren“.

Insolvenzpläne

Ein Weg zur schnellen Sanierung

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Insolvenzplänen, um einen schnellen Sanierungserfolg zu erreichen.
Der Insolvenzplan dient dabei der Darstellung der wirtschaftlichen Ausgangslage und regelt in seinem gestaltenden Teil die rechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Sanierungsmaßnahmen, die Befriedigungsquoten der jeweiligen Gläubigergruppen und die Voraussetzungen für die Beendigung des Verfahrens.

Die Gläubiger stimmen in vorgegebenen Gruppen über den eingereichten Insolvenzplan ab, den ein Gericht anschließend bestätigt. Verbindlichkeiten lassen sich so, auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger, nachhaltig und rechtssicher regulieren. Die Regelungen des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans sind für alle Gläubiger bindend.

Erhaltung der Unternehmensstruktur

In den meisten Fällen wird das Unternehmen in der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten bleiben. In anderen Fällen treten neue Gesellschafter in das Unternehmen ein, indem beispielsweise Schulden in Beteiligungen umwandelt werden (Debt-Equity-Swap) oder neue Investoren einsteigen.

Unser Angebot: Begleitung durch den Sanierungsprozess

Kontaktieren Sie uns jetzt, damit wir gemeinsam mit Ihnen den für Sie geeigneten Weg finden können. Die Durchführung einer Unternehmensrestrukturierung ist komplex. Es müssen verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise während des gesamten Sanierungsprozesses. Für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens ist langjährige Erfahrung besonders wichtig, denn nur wenn die Gläubiger vom Sanierungskonzept überzeugt werden können, ist eine Fortführung des Geschäftsbetriebes möglich.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter in Rostock, Michael Busching
Michael Busching
Tel.: +49 381-649 220
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Beraterseite
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hamburg and Wolfenbüttel, Nils Krause
Nils Krause
Tel.: +49 40-740 7742-0
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Beraterseite