Streitfall Zahnarztrechnung: Wann Beihilfestellen Schadenersatz leisten müssen
Beihilfestellen dürfen die Erstattung vermeintlich überhöhter Zahnarztrechnungen nicht ohne sorgfältige Prüfung begrenzen. Tun sie dies dennoch und klagt der Zahnarzt den ausstehenden Betrag beim Patienten ein, kann dieser von der Beihilfestelle Schadenersatz für die ihm entstandenen Ver-fahrenskosten verlangen.
Der im niedersächsischen Schuldienst tätige Kläger verlangte von der Beihilfestelle die Kosten der Zahnbehandlung seines Sohnes in voller Höhe anzuerkennen. Das Problem: Der behandelnde Zahnarzt hatte in seiner Rechnung mehrfach einen
3,5-fachen Gebührensatz zu Grunde gelegt. Die Beihilfestelle hielt aber nur den 2,3-fachen Satz für gerechtfertigt und verweigerte die Erstattung des darüber hinausge-henden Betrags.
Gegen diese Kürzung legte der Kläger Widerspruch ein und fügte dazu die Stellung-nahme des behandelnden Zahnarztes bei, in der dieser die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes begründete. Der Widerspruch wurde jedoch zurück-gewiesen. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Zahlungsklage gegen das Land Niedersachsen (als Beihilfeträger).
Da der Kläger bisher nur den reduzierten Rechnungsbetrag bezahlt hatte, reichte wiederum der Zahnarzt vor dem Amtsgericht Hannover Zahlungsklage gegen den Sohn des Klägers über den noch offenen Restbetrag ein. Das verwaltungsgerichtli¬che Verfahren wurde zunächst ausgesetzt.
Der Zahnarzt gewann den Prozess vor dem Amtsgericht, da ein Sachverständigen-gutachten zu dem Ergebnis kam, dass der 3,5-fache Gebührensatz zu Recht abge-rechnet wurde. Der Sohn des Klägers wurde folglich dazu verurteilt, den noch offe¬nen Rechnungsbetrag sowie die außergerichtlichen Kosten des Zahnarztes zu er¬statten und die Gerichtskosten zu tragen.
Im danach wieder aufgenommenen Verwaltungsgerichtsverfahrens wurde der Wider-spruchsbescheid des Landes Niedersachsen, in dem die Erstattung der vollen Zahn-arztkosten verweigert wurde, im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsge¬richts Hannover für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die Beihilfestelle erstattete dann dem Kläger die restlichen Zahnarztkosten.
Blieben noch die Kosten, die dem Kläger im Zivilprozess mit dem Zahnarzt entstan¬den waren. Dafür begehrte er nun Schadensersatz von der Beihilfestelle. Der Bun-desgerichtshof (BGH) bejahte diesen Schadensersatzanspruch mit der Begründung, die Beihilfestelle habe ihre Amtspflicht verletzt, weil sie die Erstattung des erhöhten Gebührensatzes ohne nähere Prüfung verweigert hatte. Stattdessen hätte sie zu¬nächst ein zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer zur Höhe der Rechnung einholen müssen. So hätte sich der Prozess vor dem Amts¬gericht vermeiden lassen, und dem Kläger wären keine weiteren Kosten entstanden.
Fazit:
Zwar sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen, nämlich zum einen der Dienstvertrag zwischen Zahnarzt und Patient, zum anderen das Rechtsverhältnis zwischen Patient (Beihilfeempfänger) und dem Land (Dienstherr und Beihilfever-pflichteter). Doch ist die Frage nach der Zahlungspflicht des Patienten und der Er-stattungspflicht der Beihilfestelle zum maßgeblichen Zeitpunkt nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. § 5 BhV, Beihilfevorschriften des Bundes). In ähnli¬chen Fällen ist betroffenen Patienten zu empfehlen, ihre Beihilfestelle auf das BGH-Urteil (Aktenzeichen: III ZR 231/10) hinzuweisen.
Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
Stand: Dienstag, 13.03.12