Steuern und Recht in der Medizin – einige Meldungen
Krankenhäuser
Anspruch auf Vorschusszahlungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist darauf hin, dass Krankenhäuser gegen einen Patienten nach
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vorauszahlungen haben, der faktisch nur am Ort des Krankenhauses während der Behandlung erbringbar ist (Urteil vom 8.12.2011 – III ZR 114/11). Die Entscheidung betrifft nur Patienten, die weder einen gesetzlichen noch einen privaten Krankenversicherungsschutz nachweisen können und bei denen auch keine anderweitige Regelung für die Finanzierung der Behandlung greift. In diesen Fällen war immer wieder mal streitig, ob Krankenhäuser die Behandlung von einer Vorschusszahlung abhängig machen dürfen.
Allerdings hat ein Krankenhaus auch nach dem neuen BGH-Urteil nicht das Recht, eine nicht aufschiebbare Behandlung ohne Vorauszahlung zu verweigern. Denn unterlassene Hilfeleistung in einem Notfall wäre eine Straftat. Wohl aber muss die Klinik hier nicht bis zum Abschluss der Behandlung mit der Abrechnung warten.
Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Pauschalierendes Entgeltsystem soll eingeführt werden
Das Bundeskabinett hat am 18. Januar 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) beschlossen. Das neue Entgeltsystem wird mit einer vierjährige Einführungsphase (budgetneutrale Phase) und einer fünfjährigen Überführungsphase (Konvergenzphase) eingeführt. Die langen Zeiträume tragen den zu erwartenden Entwicklungsarbeiten für das neue Entgeltsystem Rechnung. Gesetzesentwurf und Pressemitteilung sind nachzulesen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2012-01/gesetzentwurf-psych-entgeltgesetz.html
Niedergelassene Ärzte
Honorarkürzung auch bei verspätetem Fortbildungsnachweis
Erbringt ein Vertragsarzt (KV-Zulassung) den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 Prozent zu kürzen (§ 95d SGB V). Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsarzt zwar ausreichend Fortbildungspunkte erworben hat, den Nachweis darüber aber erst nach dem maßgeblichen Stichtag erbringt; entscheidend ist insoweit der rechtzeitige Nachweis. Eine Rückwirkung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; insoweit handelt es sich bei der Stichtagsregelung um eine gesetzliche Ausschlussfrist. (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 7.12.2011 – S 12 KA 854/10)
Unberechtigte verspätete Kündigung
Kein vertraglicher Entschädigungsanspruch bei treuwidriger Herbeiführung
1. Hat einer der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis den Gesellschaftsvertrag selbst unberechtigt gekündigt und damit erst die Voraussetzungen für eine Entschädigung (geregelt im Gesellschaftsvertrag) treuwidrig herbeigeführt, kommen gesellschaftsvertragliche Ansprüche gegen den „ausgeschiedenen“ Gesellschafter wegen dessen Mitnahme des im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Vertragsarztsitzes nicht in Betracht.
2. Eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages, mehr als fünf Monate, nachdem Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt wurde, der als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, ist im Hinblick auf die auf enge persönliche Zusammenarbeit ausgerichtete Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis als verspätet anzusehen. (OLG München, Urteil vom 5.12.2011 – 19 U 2255/11)
Apotheken
Änderung der Apothekenbetriebsordnung geplant
Im Laufe des Jahres 2012 ist mit einer Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu rechnen. Den Referentenentwurf hat das Bundesgesundheitsministerium bereits im vergangenen Oktober vorgelegt. Der Entwurf lässt inhaltlich teilweise die Umsetzung der europäischen Leitlinien zur „Good Manufacturing Practice“ erkennen (unter anderem Einführung eines Qualitätsmanagementsystems) und enthält Regelungen, die pharmazeutische Tätigkeiten unter reduzierten Bedingungen ermöglichen. Filialapotheken sollen künftig wie Zweigapotheken nicht länger über eine bestimmte Mindestfläche, ein Labor oder einen Herstellungsbereich verfügen müssen. Andererseits sieht die neue ApBetrO umfangreiche Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten für Rezeptur- und Defekturarzneimittel vor. Zudem finden sich darin erstmals eigenständige Vorschriften für die patientenindividuelle Verblisterung oder parenterale Arzneimittelherstellung. Wirtschaftlich problematisch scheint zudem die beabsichtigte Neuregelung im Bereich des Nebengeschäfts zu werden, soweit es sich nicht um apothekenübliche Waren handelt, die der Gesundheit unmittelbar dienen.
Fazit:
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Meldungen und deren Auswirkung auf Ihre tägliche Arbeit haben, können Sie uns jederzeit gern ansprechen.
Autor: Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin
Stand: Freitag, 09.03.12