Bezeichnung „Ärztehaus“ verstößt nicht per se gegen das Berufsrecht
Berlin, 14. November 2011 - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (Aktenzeichen: 1 BvR 407/11) mehreren Zahnärzten sowie einer Kieferorthopädin erlaubt, unter der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ am Markt aufzutreten. Die Berufsgerichte hatten in zwei Vorinstanzen diese Bezeichnung noch untersagt und empfindliche Bußgelder verhängt, weil der Begriff „Zahnärztehaus” irreführend und damit berufsrechtswidrig sei.
Das Verbot irreführender oder übermäßig anpreisender Werbung findet sich in allen Bundesländern in den Berufsordnungen für Ärzte sowie Zahnärzte und soll unter anderem den freien Beruf des Arztes von gewerblicher Tätigkeit abgrenzen. Nach der nun veröffentlichten Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts muss dieses Verbot aber verfassungskonform ausgelegt werden. Demnach kann Werbung nur dann berufswidrig sein, wenn sie nicht interessengerecht und sachlich angemessen ist und dadurch zum Beispiel das notwendige Vertrauensverhältnis zu Patienten gefährdet. Für Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum sein.
Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, schien dem Gericht unter diesem Blickwinkel sachlich angemessen. Insbesondere sei sie weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks „Zahnärztehaus“ sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, sei ebenfalls nicht zu erkennen und werde in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesberufsgericht zurückverwiesen.
Praxistipp
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Begriff „Zahnärztehaus“ nicht per se als berufsrechtswidrige Werbung zu verstehen ist und räumt so mit der altbekannten Rechtsprechung zum „Ärztehaus“ auf. Trotz dieser weiteren Erleichterung im ärztlichen Werberecht empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Ärzte- oder Zahnärztehaus genau zu prüfen und in Zweifelsfällen mit der zuständigen Kammer abzustimmen – selbstverständlich unter Verweis auf das nun vorliegende Urteil.
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
Stand: Montag, 14.11.11


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