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Verkäufer darf prüfen
Wer einen mangelhaften Gegenstand erwirbt, muss dem Verkäufer auch Gelegenheit geben, die Mängelrügen zu überprüfen, und den Gegenstand zur Verfügung stellen. Die bloße Aufforderung zur Ersatzlieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises genügt nicht. So entschied der BGH im Fall eines Autokaufs
(Az.: VIII ZR 310/08).






